Weder das Bundespersonalvertretungsgesetz noch die Landespersonalvertretungsgesetze kennen einen besonderen Tendenzschutz. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tendenzverwirklichung in Bezug auf das Mitbestimmungsstatut keine Bedeutung zukommen kann. Insbesondere gibt es beschränkende Auswirkungen im personellen Bereich, also bei der Einstellung, Versetzung und Entlassung von Tendenzträgern.

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