Der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Auszubildende ("Personen in Berufsbildung") nicht mitgezählt werden (§ 9a Abs. 2 Satz 3, Abs. 7 TzBfG).

Die Vorschrift hebt ab auf den "Arbeitgeber", d. h. die juristische Person (die Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts, die GmbH, der e. V., die Aktiengesellschaft). Nicht entscheidend ist, ob auch in der jeweiligen Dienststelle bzw. dem jeweiligen Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber "Land"

Das Land betreibt eine Sonderschule mit lediglich 25 Beschäftigten. Nicht entscheidend ist die Anzahl der in der Sonderschule tätigen Arbeitnehmer. Maßgebend ist die Anzahl der beim Land beschäftigten Arbeitnehmer.

Wie bei § 8 Abs. 7 TzBfG zählt auch bei der für den Anspruch auf Brückenteilzeit maßgebenden Einrichtungs-/Unternehmensgröße jeder "Kopf", unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang. Auch sozialversicherungsfrei geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. 450-EUR-Kräfte) sind zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum KSchG (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sieht das TzBfG keine lediglich anteilige Berücksichtigung von Teilzeitkräften vor.

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