Die Regelung des § 15c BAT-Ost, wonach durch bezirkliche oder örtliche Tarifverträge die Arbeitszeit für bestimmte Bereiche bis auf 32 Stunden wöchentlich reduziert werden kann, wird häufig als Öffnungsklausel für eine kollektive Teilzeitregelung betrachtet.

Tatsächlich wird mit einem Tarifvertrag gem. § 15c BAT-Ost jedoch keine Teilzeitarbeit, sondern eine besondere regelmäßige (Voll-) Arbeitszeit mit einer besonderen Entgeltregelung normiert innerhalb derer wiederum Teilzeitarbeit möglich ist.

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