Die gleiche Problematik stellt sich bei Feiertagen. Hinsichtlich der Vergütung sind die Feiertage – wie es § 2 EntgeltfortzahlungsG vorsieht – bereits erfasst.

Im Normalfall wird der Mitarbeiter an Feiertagen nicht abgerufen.

Arbeitet die flexible Teilzeitkraft ausnahmsweise an einem Feiertag, so erhält sie nach §§ 15 Abs. 6, 35 BAT – wie die Vollzeitkraft auch – über ihre monatliche Vergütung hinaus Zeitzuschläge in Höhe von 135 % je geleisteter Stunde. Ein Freizeitausgleich an einem "normalen" Arbeitstag ist bei flexibler Arbeitszeit nicht darstellbar.

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