Als Urlaubsvergütung werden der Teilzeitkraft

  • die Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag) sowie
  • die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag für jeden Urlaubstag berücksichtigt (§ 47 Abs. 2 BAT) (Einzelheiten zur Berechnung des Aufschlags siehe "Höhe der Vergütung").

Da die Teilzeitkraft nur anteilig Urlaubstage erhält, steht ihr auch nur für diese Tage der Urlaubsaufschlag zu.

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