Als Job-Pairing wird bezeichnet die Arbeitsplatzteilung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses. Mehrere Arbeitnehmer nehmen an einem Job-Pairing teil, um anspruchsvolle, zusammenhängende Aufgaben zu erledigen.[1]

Nur wenn vom Inhalt der Tätigkeit her ein hoher Grad an Zusammenarbeit zwischen den Arbeitnehmern erforderlich ist, wird man von der Notwendigkeit einer gemeinsamen Arbeitsleistung, einer sog. Eigengruppe, ausgehen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn innerhalb der Tätigkeit wesentliche Entscheidungen zu treffen sind, die auf einem intensiven und kontinuierlichen Abstimmungsprozess zwischen den Mitarbeitern basieren.

 
Praxis-Beispiel

Die Amtsleitung des Personalamts wird im Job-Pairing 2 Mitarbeitern übertragen. Die Tätigkeit wird zwar nach Fachgesichtspunkten aufgeteilt. Dennoch sind häufig Entscheidungen nur einheitlich – gemeinsam – von der Amtsleitung zu treffen.

Beim Job-Pairing muss nicht zwingend der Arbeitsplatz ständig abwechselnd besetzt sein. Die Gruppenmitglieder können durchaus parallel arbeiten. Unter Umständen ist der Arbeitsplatz zu gewissen Zeiten auch nicht besetzt.

[1] Schüren, Münchener Handbuch Arbeitsrecht, § 161 Rdnr. 12.

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