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Teilzeit / 2.3.5 Entgegenstehende betriebliche Gründe

Jutta Schwerdle
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Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG).

In § 8 Abs. 4 TzBfG ist der Kern der gesetzlichen Neuregelung über die Teilzeitarbeit enthalten. Im Gesetzentwurf war noch von "dringenden" betrieblichen Gründen die Rede, die dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen müssten. Nach massiven Protesten aus dem Arbeitgeberlager wurde die Formulierung "dringende" gestrichen. Das Gedankengut des Regierungsentwurfs bleibt jedoch auch im Gesetz selbst enthalten, wie aus dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG erkennbar wird: Beispielhaft soll ein betrieblicher Grund vorliegen, "wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht".

 
Praxis-Tipp

Eine bloße Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit des Betriebs muss der Arbeitgeber hinnehmen, um dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit entsprechen zu können. Nur bei wesentlicher Beeinträchtigung oder bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Arbeitgeber den "Wunsch" des Arbeitnehmers zurückweisen.

Die dadurch eingezogene Schwelle liegt deutlich höher als sich aus der Formulierung "betrieblicher Grund" ergibt. Etwas überzeichnend könnte man formulieren, dass Satz 2 die Regelung des Satzes 1 nicht konkretisiert, sondern konterkariert.[1]

Der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden zu können, soll nur beachtlich sein, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblic...

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