Die regelmäßige monatliche Vergütung reduziert sich nach allen Tarifverträgen im selben Maß, wie sich durch den Tarifvertrag theoretisch[1] die Arbeitszeit reduziert.

Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Einmalzahlungen werden nicht reduziert. Dies gilt nicht für die Zuwendung (Weihnachtsgeld). Da deren Höhe anteilig nach der Monatsvergütung im September bemessen wird, ergibt sich automatisch deren Reduzierung.

Schicht- und Wechselschichtzulagen bleiben jeweils ungekürzt. Dies entspricht der einschlägigen Rechtsprechung zu § 33a BAT bei Teilzeitbeschäftigung.

Im Sozial-TV BB gibt es drei Ausnahmen:

  1. Die Landesregierung hat sich für den Fall einer Absenkung der Zuwendung durch Änderung der Zuwendungstarifverträge ohne Kompensation an anderer Stelle verpflichtet, eine Ausgleichszulage in Höhe der Absenkung zu zahlen (Protokollnotiz zu § 2 Sozial-TV BB). Diese Zusage erfolgte vor dem Hintergrund entsprechender Forderungen der Länder im Zusammenhang mit der Kündigung der Zuwendungstarifverträge durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).
  2. Außerdem hat sich die Landesregierung verpflichtet, einen Ausgleich für eine durch die Entgeltreduzierung entstehende Verminderung der zusätzlichen Altersversorgung für ältere Arbeitnehmer (Geburtsjahrgänge vor 1949) zu prüfen.
  3. Letztlich enthält die Regelung über die Arbeitszeitverkürzung der Lehrkräfte ab dem Jahr 2008 um 25 % einen Teillohnausgleich von 8 %.
[1] Zu den Abweichungen von der theoretischen Arbeitszeitreduzierung bei Beanspruchung freier Tage vgl. Arbeitszeitausgleich.

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