1. In Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung (VKA) werden die Wörter "Wirkung vom Ersten des viertenMonats nach" gestrichen.
  2. In § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden."

  3. Rettungsdienst

    Nach Abschluss der Tarifrunde 2023 nehmen die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Rettungsdienst Tarifverhandlungen zur Regelung des Anhangs zu § 9 Buchstabe B Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 auf.

  4. Wertguthaben nach TV FlexAZ

    Die Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:" Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent."

  5. Für den Bereich TV WW/NW wird über die Umsetzung der Sonderzahlung zum Inflationsausgleich landesbezirklich noch im Jahr 2023 verhandelt.

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