Die Tarifvertragsparteien haben einen "Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020" abgeschlossen, der nicht der Erklärungsfrist unterliegt und sofort am 25.10.2020 in Kraft getreten ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Zahlung noch im Dezember 2020 tatsächlich erfolgen muss, (Zuflussprinzip), um die Steuerfreiheit für diese Prämie zu sichern.

Alle Beschäftigten erhalten zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 eine einmalige Sonderzahlung (sozial gestaffelt)

  • in Höhe von 600 Euro bis einschließlich Entgeltgruppe 8, S 8b bzw. P 8
  • in Höhe von 400 Euro für die Entgeltgruppen 9a bis 12, S 9 bis S 18 bzw. P 9 bis P 16 und
  • in Höhe von 300 Euro für die Entgeltgruppen 13 bis 15.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung ratierlich (§ 24 Abs. 2 TVöD).

Auszubildende, Studenten und Praktikanten erhalten 225 Euro Corona-Sonderzahlung.

Die tarifliche Corona-Sonderzahlung ist nach derzeitigem Rechtsstand steuer- und beitragsfrei, soweit sie zusammen mit anderen Corona-Prämien bzw. -Sachleistungen insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigt. Dies betrifft auch die Umlage-/Beitragspflicht zur VBL/ZVK. Die Corona-Sonderzahlung ist – sofern sie in bestehenden Altersteilzeitverhältnissen zu zahlen ist (im Blockmodell nur in der Arbeitsphase) – nicht aufzustocken (§ 7 Abs. 3 Satz 3 TV FlexAZ).

§ 2 Abs. 2 TV Corona-Sonderzahlung 2020 benennt zwar nur die allgemeinen TVöD-Entgeltgruppen der Anlage A, die Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2 Satz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 besagt aber: "Die Regelungen des § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V (VKA), § 51a Abs. 1 Satz 2 und § 52 Abs. 3 BT-B sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 BT-K gelten entsprechend."

Demnach sind im Bereich des Sozial und Erziehungsdienstes die Entgeltgruppen S 6 bis S 8b der EG 8 (Anlage A) und die Entgeltgruppen S 9 bis S 11a der EG 9a (Anlage A) zugeordnet. Die Entgeltgruppe S 18 entspricht der EG 12 (Anlage A).

 
Hinweis

Somit sind die Beschäftigten in der S 9 trotz der mit S 8b identischen Tabellenbeträge der Sonderzahlungsstufe 400 Euro zugeordnet, die Beschäftigten in der S 8b, erhalten jedoch 600 Euro Corona-Sonderzahlung. Das wird als ungerecht empfunden. Von den Gewerkschaften ist bereits Gesprächsbedarf angemeldet worden.

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