14.1 Entgeltumwandlung für Sachzuwendungen (E-Bike)

Im Bereich der VKA können Bestandteile des Entgelts künftig zur Nutzung steuerlicher Vorteile zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern einzelvertraglich umgewandelt werden. Von der Regelung zur Entgeltumwandlung sind Fahrräder, Lastenräder und Pedelecs (sogenannte "eBikes") erfasst. Die tarifvertragliche Öffnung für derartige Entgeltumwandlungen (Teilverzicht auf Entgelt) ist aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 3 und 4 TVG erforderlich, da ein wirksamer Verzicht auf Tarifansprüche für Tarifgebundene nur möglich ist, wenn der Tarifvertrag das zulässt. Damit wird den kommunalen Arbeitgebern ein Instrument zur Förderung der Attraktivität dortiger Arbeitsplätze – auch mit Blick auf den Klimaschutz – an die Hand gegeben.

14.2 Variable Verwendung des LOB-Volumens

Zukünftig kann (außer in Sparkassen und Versorgungsbetrieben) alternativ zur Leistungszulage und zur Leistungsprämie (§ 18 Absatz 4 Satz 1 TVöD) das in § 18 Absatz 3 TVöD vereinbarte Budget durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für alternative Entgeltanreize (sogenannte Incentives) verwendet werden. Das Budget kann für zahlreiche Maßnahmen zur

  • Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der
  • Gesundheitsförderung und der
  • Nachhaltigkeit

eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).

Der Kompromiss sieht vor, dass bestehende Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung ("Gießkanne") als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs. 1 TVöD gelten.

14.3 Vermögenswirksame Leistungen

Zu den im TVöD tarifierten Beträgen für vermögenswirksame Leistungen wurde vereinbart, dass es sich um Mindestbeträge handelt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, die höhere vermögenswirksame Leistungen (z. B. zur Förderung der privaten Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung) zahlen wollen, dies rechtssicher zu tun.

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