§ 37 BAT-Ost sah bereits bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1991 die Zahlung von Krankenbezügen in Höhe der Urlaubsvergütung nur für die Höchstdauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor.

Nach Ablauf dieser sechs Wochen besteht

  • bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
  • bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche

seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeldzuschuß.

Eine Zahlung von Krankenbezügen in Höhe der Urlaubsvergütung bis zur Dauer von maximal 26 Wochen (vgl. § 71 Abs. 2 BAT-West) kennt der BAT-Ost nicht. Die im BAT-West enthaltene Übergangsregelung (§ 71) fehlt im Tarifgebiet Ost.

In den neuen Bundesländern werden Krankenbezüge ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 BAT-Ost gezahlt.

§ 37 BAT-O ist bis auf Abs. 7 identisch mit § 37 BAT-W. Daher wird auf die Ausführungen in Krankenbezüge verwiesen.

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