Bei Berechnung der Grundvergütung der Angestellten im Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind Übergangsvorschriften für die Ermittlung der Lebensaltersstufen zu beachten:

Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 BAT-Ost und den Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, so gilt

  1. als Tag der Einstellung (§ 27 Abs. 2 BAT-Ost) der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit,
  2. als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abs. 6 BAT-Ost) die berücksichtigte Beschäftigungszeit,

Übergangsvorschrift zu § 27 BAT-Ost Fassung Bund/Länder.

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