Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 1 BAT-Ost). § 15 Abs. 1 BAT-West sieht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden vor. Bei der Regelung der Arbeitsbereitschaft ist eine Verlängerung auf 50 St. (BAT-W 49 St.) bzw. 55 St. (BAT-W 54 St.) zulässig. Soweit in § 15 Abs. 5 BAT-O Kurzarbeit für zulässig erklärt wird, ist dies unwirksam (vgl. "Kurzarbeit").

Im Übrigen ist die Regelung zur Arbeitszeit identisch zu BAT-W. Es wird auf die Ausführungen in "Arbeitszeit", "Arbeitszeitmodelle", "Teilzeit", "Überstunden/Mehrarbeit", "Zuschläge" und "Überstundenvergütung/Zeitzuschläge" verwiesen.

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