Bei Urlaub oder Krankheit werden die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträge festgelegt sind, werden nach dem Durchschnittsbetrag der letzten drei Kalendermonate vor dem Ereignis fortgezahlt (Näheres siehe Lexikonstichwort Entgelt, Ziffer 6 Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiung).

Befindet sich der Beschäftigte nach einer Tariferhöhung in Urlaub oder ist er arbeitsunfähig, erfolgt die Entgeltfortzahlung auf der Basis der erhöhten Entgelte. Hinsichtlich der Fortzahlung des Tabellenentgelts ist die neue Tabelle maßgebend. Der Durchschnittsbetrag pro Urlaubs- / Krankheitstag erhöht sich gemäß der Protokollerklärung Ziffer 3 zu den Sätzen 2 und 3 des § 21 um 100 % – der Beschäftigte ist also so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

 
Praxis-Beispiel

Tariferhöhung und Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit

Der Beschäftigte erkrankt ab dem 15.5.2024. Der Tagesdurchschnitt für die Fortzahlung der nicht ständigen Entgeltbestandteile errechnet sich aus den Kalendermonaten April, März und Februar 2024.

Aufgrund der Tarifeinigung 2023 erhöhen sich die Entgelte zum 1.3.2024 (Anlage A). Die in den Monaten März und April 2024 erarbeiteten Entgeltbestandteile werden bereits mit dem erhöhten Satz abgerechnet. Der Beschäftigte ist hinsichtlich der Entgeltfortzahlung jedoch so zu stellen, als sei die Tariferhöhung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums für die nicht ständigen Entgeltbestandteile eingetreten (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD). Somit erhöht sich der Betrag der im Februar erarbeiteten nicht ständigen Entgeltbestandteile um 11,5 % und fließt einschließlich dieser "fiktiven" Tariferhöhung in die Bemessung des Durchschnittsbetrags ein.

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