Rz. 1

Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in ausreichendem Umfang und die Gewährleistung angemessener Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird durch § 84 und § 87 gesichert.

Mit § 88 lässt das Gesetz zu, dass Pflegeheim und Pflegebedürftiger über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für Zusatzleistungen, allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen nach Abs. 2, vereinbaren können.

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