Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 gewährt den vollstationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von Regelungen des § 84 dem Grunde nach einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der unter Rz. 2 beschriebenen Personen. Abs. 1 Satz 2 und 3 normieren dabei bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch.

 

Rz. 4

Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der betreffende Vergütungszuschlag nach Abs. 2 Satz 1 von der Pflegekasse zu tragen. Entsprechendes gilt für die Träger der privaten Pflegeversicherung. Abs. 2 Satz 2 und insbesondere Satz 3 stellen klar, dass für den Pflegebedürftigen selbst keine Mehrkosten entstehen. Er erhält vielmehr, ohne betreffende Aufwendungen zu haben, nach Satz 4 einen Anspruch gegen seine Pflegeeinrichtung auf Erbringung der Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.

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