0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift hat durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 Eingang in das SGB XI gefunden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift fördert die besondere Pflege von solchen Heimbewohnern, die erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Der betroffene Personenkreis wird in der Vorschrift des § 45a Abs. 1 Satz 2 beschrieben. Auch wenn es sich dabei um eine Norm aus dem Leistungsbereich der häuslichen Pflege handelt, ist die dortige Definition auch hier heranzuziehen. Es handelt sich danach um Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Vereinbarung und Rechtsfolge
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 gewährt den vollstationären Pflegeeinrichtungen in Abweichung von Regelungen des § 84 dem Grunde nach einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der unter Rz. 2 beschriebenen Personen. Abs. 1 Satz 2 und 3 normieren dabei bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch.
Rz. 4
Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist der betreffende Vergütungszuschlag nach Abs. 2 Satz 1 von der Pflegekasse zu tragen. Entsprechendes gilt für die Träger der privaten Pflegeversicherung. Abs. 2 Satz 2 und insbesondere Satz 3 stellen klar, dass für den Pflegebedürftigen selbst keine Mehrkosten entstehen. Er erhält vielmehr, ohne betreffende Aufwendungen zu haben, nach Satz 4 einen Anspruch gegen seine Pflegeeinrichtung auf Erbringung der Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung.
2.2 Zusätzliches Betreuungspersonal
Rz. 5
Eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vereinbarung der leistungsgerechten Zuschläge ist gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass das Pflegeheim über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt. Für dieses Personal hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Maßgabe von Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen.
Rz. 6
Der Spitzenverband Bund ist am 19.8.2008 seiner Pflicht nachgekommen, indem er die Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl) beschlossen hat. Die Richtlinien sind in 7 Paragraphen untergliedert.
In § 1 wird das Ziel normiert, den Menschen mit hohem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf durch mehr Zuwendung eine höhere Wertschätzung entgegenzubringen, ihnen mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. § 2 benennt sodann die Grundsätze der Arbeit und die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. § 3 normiert die grundlegenden Anforderungen an die persönliche Eignung der Betreuungskräfte, § 4 dann die Qualifikationsanforderungen im formellen Sinne. §§ 5 bis 7 befassen sich sodann abschließend mit Anrechnungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen und letztlich mit dem Inkrafttreten der Richtlinien selbst.