Rz. 2

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger übernehmen damit die Verantwortung und Verpflichtung, Verträge zulasten Dritter zu schließen und somit als Sachwalter für die Interessen der Pflegebedürftigen dieser Einrichtung aufzutreten. Die Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe besitzt denselben Stellenwert wie die Pflegesatzverhandlung selbst.

 

Rz. 3

Die vereinbarten Entgelte hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Dieser Regelung liegt der Grundsatz zugrunde, dass die vollstationär untergebrachten Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege finanziell nicht besser gestellt werden sollen.

 

Rz. 4

Mit Art. 18 PflegeVG wurde das BSHG den Regeln der sozialen Pflegeversicherung angepasst; unter anderem ist dem § 93 BSHG der Abs. 7 angefügt worden, der auch die vollstationären Pflegeleistungen nach § 43 für identisch mit denen nach dem BSHG erklärt, falls nicht § 68 BSHG weiter gehende Leistungen vorsieht. Inzwischen ist die Vorschrift aufgehoben und durch § 61 Abs. 2 SGB XII ersetzt worden.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

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