Rz. 1a

Die Regelung steht am Anfang des Achten Kapitels und betrifft nach ihrer Zweckbestimmung allgemein die Finanzierung sowohl der Pflegeheime in der stationären Pflege als auch der Pflegedienste in der ambulanten Pflege.

 

Rz. 1b

Die darin aufgestellten Grundsätze betreffen sowohl das Verhältnis der Pflegeheime und Pflegedienste (Leistungserbringer) zu den Pflegebedürftigen (Leistungsempfänger) als auch das der Leistungserbringer zu den jeweiligen Kostenträgern, mithin den Pflegekassen und subsidiär für Empfänger von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII den Trägern der Sozialhilfe.

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