Rz. 4

Mit der Übernahme des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung sind die in Abs. 1 genannten Personen Selbstzahler. Durch die Regelungen des Beitragszuschusses ist aber gewährleistet, dass der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer auch für diesen Personenkreis gilt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 257 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44). Die Grundsätze des § 257 Abs. 1 SGB V, bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung können daher sinngemäß auf Abs. 1 übertragen werden; weitere Einzelheiten vgl. daher auch Kommentar zu § 257 Abs. 1 SGB V.

 

Rz. 5

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und daher in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind haben ihren Beitrag zur Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 4 grundsätzlich alleine zu tragen. Nach Satz 1 erhalten sie unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der der Höhe nach begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 zu zahlen wäre (vgl. Kommentar dort). Zu den Beschäftigten (vgl. § 7 SGB IV) i. S. d. Abs. 1 gehören Personen, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind oder sich von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 SGB V haben befreien lassen. Darüber hinaus werden auch Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden und nach § 6 Abs. 3 a versicherungsfrei sind, von der Vorschrift erfasst. Geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 P 2/97 R). Sie tragen die zu entrichtenden Beiträge nach § 59 Abs. 4 Satz 1 allein. Der Arbeitgeber hat den Beitragszuschuss so lange an den Beschäftigten zu zahlen, wie die Voraussetzungen gegeben sind. Die Zahlung des Zuschusses ist nicht vom Nachweis abhängig, dass der Beschäftigte seinen monatlichen Anteil tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Nachweis, dass der Beschäftigte verpflichtet ist, den monatlichen Beitrag zu entrichten (Erlass des BMI v. 18.6.2002, D III 1-220 700/27, Tit. 3).

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