0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes – PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Durch Art. 10 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurde Abs. 1 Satz 3 angefügt. Mit gleichem Gesetz wurde in Abs. 2 Satz 3 eingefügt und der bisherige Satz 3 zu Satz 4. Art. 1 Nr. 24 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz – 1. SGB XI-ÄndG) v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) fasste mit Wirkung zum 25.6.1996 Abs. 8 Satz 1 neu. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) änderte durch Art. 3 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 5 Satz 1 wie folgt: Die Wörter "Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung" wurden durch die Wörter "Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen" ersetzt. In Abs. 6 Nr. 3 wurden nach dem Wort "betreibt" die Wörter "oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet" eingefügt. Nach dem Wort "Verpflichteten" wurden in Abs. 7 Satz 2 die Wörter "jeweils nach Ablauf von drei Jahren" eingefügt. Art. 3 § 56 Nr. 10 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) schob in Abs. 2 Satz 1 hinter dem Wort "Angehörigen" die Wörter "und Lebenspartner" mit Wirkung zum 1.8.2001 ein. Art. 219 der 7. Zuständigkeits-Anpassungsverordnung v. 6.11.2001 (BGBl. I S. 2785) ersetzte in Abs. 4 Satz 1 die Wörter "des Bundesministers der Verteidigung" durch die Wörter "des Bundesministeriums der Verteidigung" mit Wirkung zum 7.11.2001. Mit Art. 1 Nr. 6 des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes (KiBG, BGBl. I S. 3448) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 3 nach der Angabe "§ 57 Abs. 3" um die Angabe "Satz 2" ergänzt. Abs. 4 Satz 2 wurde mit gleichem Gesetz neu gefasst. Sowohl in Abs. 1 Satz 3 als auch in Abs. 2 Satz 3 wurden mit Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) mit Wirkung zum 1.1.2007 die Wörter "oder Winterausfallgeld" gestrichen. Art. 36 des Pflege-WG v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) hebt mit Wirkung zum 1.7.2008 Abs. 3 auf und die Abs. 4 bis 8 werden Abs. 3 bis 7.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte. Der Gesetzesentwurf sah zunächst nur einen Beitragszuschuss für Privatversicherte vor (BT-Drs. 12/5262 S. 29 zu § 68). Erst in der Ausschussberatung wurde die Vorschrift um den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert. Beitragszuschüsse für weitere freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personengruppen wie z. B. Rentner, Studenten, Wehrpflichtige, Künstler oder Leistungsbezieher nach dem Lastenausgleichsgesetz sind in anderen Gesetzen geregelt, Rz. 29 ff. (vgl. BT-Drs. 12/5920 S. 55 sowie BT-Drs. 12/5952 S. 44).

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält Bestimmungen für Beitragszuschüsse bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder sind. Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können nach Abs. 2 von ihrem Arbeitgeber ebenfalls einen Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung erhalten. Abs. 3 enthält Bestimmungen für Vorruhestandsgeldbezieher, Abs. 4 für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe und behinderte Menschen. Abs. 5 bestimmt nähere Voraussetzungen für die Beitragszuschüsse nach den Abs. 2, 4 und 5. Nach Abs. 6 hat das Krankenversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer über das Erfüllen der Voraussetzungen eine Bescheinigung auszustellen. Personen, die beihilfeberechtigt sind, haben nach Abs. 7 keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.

2 Rechtspraxis

2.1 Beschäftigte (Abs. 1)

2.1.1 Personenkreis

 

Rz. 4

Mit der Übernahme des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung sind die in Abs. 1 genannten Personen Selbstzahler. Durch die Regelungen des Beitragszuschusses ist aber gewährleistet, dass der Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer auch für diesen Personenkreis gilt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 257 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44). Die Grundsätze des § 257 Abs. 1 SGB V, bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung können daher sinngemäß auf Abs. 1 übertragen werden; weitere Einzelheiten vgl. daher auch Kommentar zu § 257 Abs. 1 SGB V.

 

Rz. 5

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und daher in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind haben ihren Beitrag zur Pflegev...

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