Rz. 46

Die Systematik des Gesetzes ist darauf abgestellt, einen möglichst großen Personenkreis in der Pflegeversicherung zu erfassen. Diese Absicht findet jedoch ihre Grenzen dort, wo zur Versicherungspflicht führende Tatbestände tatsächlich zwar nicht vorliegen, aber fingiert werden können, um auf diesem Wege den Versicherungsschutz zu erlangen.

 

Rz. 47

Vor diesem Hintergrund bestimmt Abs. 4, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht vorliegt, wenn sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und in den letzten 10 Jahren keine Versicherungspflicht zur Kranken- oder Pflegeversicherung bestanden hat. Von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Beschäftigung oder Tätigkeit dann, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht oder die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt. Dies gilt vor allem bei Beschäftigungsverhältnissen unter Familienangehörigen.

 

Rz. 48

Auch soll mit dieser Regelung Personen, die bislang privat versichert sind, die Rückkehr in die soziale Pflegeversicherung verwehrt werden.

 

Rz. 49

Das Gesetz stellt hier eine widerlegbare Vermutung auf, d.h., dass die Kranken-/Pflegekasse nach vorheriger gewissenhafter Prüfung, aber auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises (prima-facie-Beweis) in begründeten Fällen die Versicherungspflicht verneint und ihre Entscheidung dem Betroffenen mitteilt. Aufgrund der vom Gesetz gewollten Umkehrung der Beweislast hat nun der Betroffene Beweismittel beizubringen und zu begründen, um damit die Vermutung der Kranken-/Pflegekasse zu widerlegen.

 

Rz. 49a

Abs. 4 enthält eine spezielle Regelung für die Pflegeversicherung. Hieraus ist abzuleiten, dass es sich nicht um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der über seinen unmittelbaren Regelungsbereich hinaus auch auf die anderen Versicherungszweige übertragbar ist (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 50/93, USK 9442).

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