Rz. 32

Die Wirksamkeit der Richtlinien nach Abs. 1 hängt von der Genehmigung durch das BMG ab, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage beim BMG beanstandet werden (Abs. 2 Satz 1 und 2). Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, welche auch mit Zustimmung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nicht verlängert werden kann (BT-Drs. 12/5952 S. 36). Erhebt das BMG Beanstandungen, so sind diese vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben (Abs. 2 Satz 3). Daneben ist das BMG durch § 16 ermächtigt, im Wege der Selbstvornahme – und zwar ohne Beteiligung der Spitzenverbände – in der Form einer Rechtsverordnung Vorschriften zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 sowie zur Anwendung der Härtefallregelung des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3 zu erlassen. Eine solche Rechtsverordnung des BMG bedürfte jedoch nach § 16 der Zustimmung des Bundesrates, bisher hat das Ministerium keine Veranlassung zum Erlass einer Rechtsverordnung gesehen.

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