Rz. 16

Beantragt der Pflegebedürftige Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 so ist neben dem Umfang der Hilfebedürftigkeit zusätzlich zu prüfen, ob häusliche oder teilstationäre Pflege (z. B. aufgrund des Pflegeumfangs) nicht möglich ist oder wegen der individuellen Lebenssituation nicht in Betracht kommt (Pkt. 4.4 PflRi).

Nach Pkt. 4.4 der PflRi kann eine vollstationäre Pflege insbesondere erforderlich sein bei

  • Fehlen einer Pflegeperson,
  • fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
  • drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen,
  • drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen,
  • Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen,
  • räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4) nicht verbessert werden können.

Bei Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe III) wird die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege wegen Art, Häufigkeit und zeitlichem Umfang des Hilfebedarfs unterstellt (Pkt. 4.4 PflRi). Im Übrigen wird auf die Kommentierung zu § 14 Rz. 80 ff. verwiesen.

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