Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1989 an durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 eingeführt (BGBl. I S. 2477). Eine Vorgängervorschrift existiert nicht. Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) wurde mit Wirkung vom 26.2.2013 an das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt. Wegen der unterschiedlichen Weise, in der bis dahin Unterstützungsmaßnahmen der Krankenkassen erbracht wurden, werden diese Maßnahmen damit gesetzlich konkretisiert (BT-Drs. 17/10488) und der Ermessensspielraum der Krankenkassen eingeschränkt.

 

Rz. 1a

Die Norm wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) mit Wirkung zum 11.4.2017 um die Sätze 2 und 3 erweitert. Die Art der Unterstützung durch die Krankenkasse wird konkretisiert.

 

Rz. 1b

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) hat mit Wirkung zum 26.11.2019 Satz 3 geändert. Die Regelung wird redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

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