Rz. 22

Falls die im Hinzutrittsfall zuerst bestandene Krankheit (z. B. Krankheit "A"; Rz. 17 ff.) in der Vergangenheit bereits Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, beginnt die Blockfrist für die "hinzugetretene Krankheit" (z. B. Krankheit "B") mit dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit, in der der Hinzutritt erfolgte, begann (vgl. Beispiele 16 und 17 unter Ziff. 3.2.2 der Gemeinsamen Verlautbarung, Fundstelle Rz. 35). Die Blockfrist wegen der hinzugetretenen Arbeitsunfähigkeit (z. B. "B") beginnt dann nicht zeitlich parallel mit der im Hinzutrittsfall zuerst bestandenen Krankheit (z. B.: "A"), sondern erst mit dem Tag des Beginns der AU-Einheit, in der der Hinzutritt erfolgte. (Anmerkung: Im Zusammenhang mit der Blockfristbildung verweist der Autor auf seine Anmerkungen zu den Ausführungen unter Rz. 5).

Bei dieser Fallgestaltung wird die komplette AU-Einheit, in der der Hinzutrittsfall erfolgt, auf die Höchstanspruchsdauer bei beiden (!) Blockfristen angerechnet. Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn – unter Anrechnung von Vorerkrankungszeiten – in einer der beiden Blockfristen der Höchstanspruch von 78 Wochen Krankengeldbezugszeit erreicht wird. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu Rz. 21a verwiesen.

 
Praxis-Beispiel

1. Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

2. Beispiel:

Erläuterung zu dem Schaubild:

Die Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen "A1" und "B2" überschneiden sich um 10 Wochen.

Die zweite Blockfrist wegen Krankheit "B" beginnt 15 Wochen nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit "A1".

Frage:

Für wie viele Wochen kann der Versicherte wegen Krankheit "B" ab dem Zeitpunkt, von dem an die hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit "B1" allein besteht, noch Krankengeld beziehen?

Lösung:

Es ergeben sich folgende Berechnungen:

Blockfrist wegen Krankheit "A":

Wegen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit "B" kann der Versicherte ab dem Zeitpunkt, von dem an die Arbeitsunfähigkeit wegen "B1" allein besteht, noch für (78 abzüglich 40 und abzüglich 20 Wochen =) 18 Wochen Krankengeld beziehen. Da allerdings währenddessen – nämlich nach 15 Wochen – eine neue Blockfrist "A" beginnt, ergibt sich ab Beginn der neuen Blockfrist ein weiterer Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen. Innerhalb der Blockfristen wegen "A" kann deshalb der Versicherte ab dem Zeitpunkt, von dem an die Arbeitsunfähigkeit wegen "B1" allein besteht, noch zusammenhängend für (15 Wochen in der 1. Blockfrist von "A" und für weitere 78 Wochen in der 2. Blockfrist von "A" =) 93 Wochen Krankengeld beziehen.

Blockfrist wegen Krankheit "B":

Der Versicherte kann ab dem Zeitpunkt, von dem an die Arbeitsunfähigkeit "A2" beginnt, in der Blockfrist wegen Krankheit "B" noch für 78 Wochen Krankengeld beziehen (der gesamte Krankengeldbezug der AU-Einheit "A2"/"B1" wird auf die Blockfrist "B" angerechnet). Von dem Zeitpunkt, an dem die hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit "B1" allein besteht, kann der Versicherte noch für (78 abzüglich 20 wegen "A2" =) 58 Wochen Krankengeld beanspruchen.

Vergleich der Anspruchsdauern:

In der Blockfrist wegen der Krankheit "B" wird die Höchstanspruchsdauer am frühesten erreicht – und zwar nach 58 Wochen – gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit "B1" allein besteht.

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