Rz. 28

Nach Stunden ist das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmenden dann bemessen, wenn es sich einer Arbeitsstundenzahl zuordnen lässt. Das trifft in der Regel auf den Personenkreis der Arbeiter zu, seltener auf den Personenkreis der Angestellten.

Gemäß Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist bei einem "Stundenlöhner" das von dem Versicherten im maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum (Rz. 9 ff.) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt (Rz. 47 ff.) durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden (Rz. 30 ff.) zu vervielfachen und durch 7 zu teilen.

Die Berechnung erfolgt somit nach folgender Formel:

Bruttoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraums x wöchentliche Arbeitszeit

Anzahl der Arbeitsstunden x 7

Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen, wobei die 2. Stelle um eine zu erhöhen ist, wenn die 3. Stelle 5 oder mehr ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel für eine Regelentgeltberechnung bei einem Stundenlöhner

 

2.840,20 EUR x 40,00 (Stunden)

___________________________ = 96,61 EUR

168 (Stunden) x 7

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