Rz. 13

Gemäß Abs. 4 Satz 1 sind gesonderte Klagen gegen den Auftrag nach Abs. 1 Satz 1 oder die Bewertung nach Abs. 1 Satz 3 unzulässig. Dies hat seinen Grund darin, dass die Nutzenbewertungen des Instituts, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Auftrag gegeben werden, unmittelbar keine rechtlichen Wirkungen nach außen entfalten. Das Institut ist von seiner Funktion ein beratendes Gremium mit besonderem Sachverstand. Außenwirkung erlangen die Bewertungen erst mit ihrer Umsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für die gesetzliche Krankenversicherung. Deswegen soll eine Überprüfung der Bewertungen des Instituts erst anhand der diese umsetzenden Entscheidungen erfolgen. Darüber hinaus werden die Rechte des pharmazeutischen Unternehmers durch die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Auftragserteilung für eine Kosten-Nutzen-Bewertung und durch die Möglichkeit zur Erhebung einer Klage gegen die Feststellung der Kosten-Nutzen-Bewertung ausreichend (so BT-Drs. 17/2413 S. 25) gewahrt.

 

Rz. 14

Eine Klage gegen den Beschluss über die Kosten-Nutzen-Bewertung ist zulässig. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung und hemmt auch nicht die Frist für den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer.

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