2.2.1 Richtlinien (Satz 1, 7 bis 9)

 

Rz. 11

Ursprünglich waren die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, erstmalig bis zum 30.6.2004 gemeinsam und einheitlich den Aufbau und das Verfahren zur Vergabe der Krankenversichertennummer durch Richtlinien zu regeln. Die Richtlinien zum Aufbau und Vergabeverfahren der Krankenversichertennummer sind zwischenzeitlich in Kraft getreten. Seit dem 1.7.2008 hat der GKV-Spitzenverband die den Spitzenverbänden zugewiesene Aufgabe übernommen (vgl. auch § 217f Abs. 1). Dem GKV-Spitzenverband kommt in erster Linie die Aufgabe zu, die Richtlinien bei Bedarf weiterzuentwickeln. Die Richtlinien sind gemäß Satz 7 dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzulegen, das die Möglichkeit zur Beanstandung innerhalb einer Frist von 2 Monaten hat (Satz 8). Kommen die Richtlinien nicht zustande oder werden Beanstandungen nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist behoben, kann das BMG die Richtlinien erlassen (Satz 9). Ob allein aus dem Recht zur Ersatzvornahme die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass das BMG bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtsrechte Zweckmäßigkeitserwägungen zur Grundlage einer Beanstandung machen kann, erscheint zweifelhaft. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass Satz 8 und 9 die allgemeinen Regelungen über Aufsichtsmittel, insbesondere § 89 SGB IV, lediglich modifiziert (vgl. BSG, Urteil v. 28.2.2008, B 1 KR 16/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 4.6.2008, L 5 KR 9/08, jeweils zu § 94). Demnach unterliegt der GKV-Spitzenverband lediglich einer Rechtsaufsicht durch das BMG. Fachaufsichtsbefugnisse stehen dem BMG nicht zu.

 

Rz. 12

Die aktualisierte "Richtlinie zum Aufbau und zur Vergabe einer Krankenversichertennummer und Regelungen des Krankenversichertennummernverzeichnisses nach § 290 SGB V" ist am 1.1.2024 in Kraft getreten (www.gkv-datenaustausch.de/kvnr/kvnr.jsp; abgerufen: 21.12.2023). Die aktualisierte Fassung enthält notwendige Anpassungen, die im Wesentlichen auf die Erfahrungen der Krankenkassen und Mitgliedsunternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) aus dem laufenden Betrieb des KVNR-Vergabeverfahrens und dem KVNR-Clearing zurückzuführen sind. Sie enthält neben Klarstellungen und redaktionellen Änderungen insbesondere ergänzende Regelungen zur Optimierung des am 1.10.2022 gestarteten elektronischen Datenaustauschverfahrens für das KVNR-Clearing. Durch die Aufnahme des neuen Datenaustauschverfahrens wurde das bisherige Übergangsverfahren zur Durchführung des KVNR-Clearings abgelöst.

2.2.2 Erzeugung der Krankenversichertennummer (Sätze 2 bis 6)

 

Rz. 13

Die Krankenversichertennummer ist von einer von den Krankenkassen räumlich, organisatorisch und personell getrennten Vertrauensstelle zu vergeben. Diese gilt als öffentliche Stelle, unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 290 Rz. 14). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eindeutige und kassenübergreifend gültige Krankenversichertennummern vergeben werden (BT-Drs. 15/4924 S. 8 zu § 290). Die Vertrauensstelle muss in der Lage sein zu prüfen, ob eine identische Krankenversichertennummer mehrfach vergeben wird. Die "Vertrauensstelle Krankenversichertennummer" ist bei der "Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG)" eingerichtet (www.itsg.de/produkte/vst-krankenversichertennummer; abgerufen: 14.1.2023).

 

Rz. 14

Bei einer Heranziehung der Rentenversicherungsnummer zur Erzeugung der Krankenversichertennummer muss für gesetzlich krankenversicherte Personen, denen noch keine Rentenversicherungsnummer zugewiesen worden ist (z. B. nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterfallende Selbständige), zunächst eine Rentenversicherungsnummer durch die Datenstelle der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zugewiesen werden (Abs. 1 Satz 7). Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer durch die Datenstelle der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für diese verpflichtend, soweit dies durch oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Abs. 1 Satz 7 schafft hierfür die erforderliche Ermächtigungsgrundlage (BT-Drs. 15/4924 S. 8 zu § 290).

 

Rz. 15

Die Krankenversichertennummer wird nach den Gemeinsamen Richtlinien zur Einführung der neuen Krankenversichertennummer nach § 290 SGB V als Pseudonym aus der Rentenversicherungsnummer gebildet. Durch die Rentenversicherungsnummer ist die eindeutige Zuordnung einer Nummer zu einem Individuum gewährleistet. Der unveränderbare Teil besteht aus einem kassenübergreifenden 10-stelligen Ordnungsbegriff als Pseudonym aus der Rentenversicherungsnummer. Die erste Stelle ist ein Alpha-Zeichen, die 2. bis 9. Stelle enthält eine 8-stellige laufende Zählnummer und die 10. Stelle eine Prüfziffer.

 

Rz. 16

Der veränderbare Teil besteht aus einem 9-stelligen Institutionskennzeichen. Um den Bezug zu einem Angehörigen herzustellen, wird ggf. an 20. bis 29. Stelle die Ordnungsnummer des Stammversicherten verwendet. Die 30. Stelle bildet wiede...

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