Rz. 113

Die Regelungen in Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 sehen vor, dass in Fällen der mehrfachen Zuschussberechtigung (mehrere Beschäftigungsverhältnisse, mehrfacher Vorruhestandsgeldbezug) der Zuschuss der beteiligten Zahlungspflichtigen sich anteilig nach dem Verhältnis der Arbeitsentgelte bzw. der Vorruhestandsgelder richtet. Bedeutung hat diese Regelung in den Fällen, in denen die Mehrfachzahlungen den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen (Beachtung des Höchstbeitragszuschusses) und wenn bei privat Krankenversicherten die zusätzlichen Begrenzungen, insbesondere die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsaufwendungen zu beachten sind.

 

Rz. 114

 

Beispiel 1:

privat oder freiwillig versicherter Beschäftigter, Höchstbeitragszuschuss bei 1,3 % zusätzlichem Beitragssatz nach BBG (4.837,50 EUR × 7,95 % = 384,58 EUR), Aufwand für die Krankenversicherung in der privaten Krankenversicherung mehr als 770,00 EUR

Entgelte: Arbeitgeber A 2.000,00 EUR, Arbeitgeber B 3.500,00 EUR

 
2.000,00 × 384,58 = 139,85 EUR Beitragszuschuss AG A
5.500,00
 
3.500,00 × 384,58 = 244,73 EUR Beitragszuschuss AG B
5.500,00
 

Rz. 115

 

Beispiel 2:

privat Krankenversicherter, Entgelte wie Beispiel 1; Aufwand für die Krankenversicherung 500,00 EUR, zuschussfähig die Hälfte, also 250,00 EUR.

 
2.000,00 × 250,00 = 90,90 EUR Beitragszuschuss AG A
5.500,00
 
3.500,00 × 250,00 = 159,09 EUR Beitragszuschuss AG B
5.500,00

Der Beitragszuschuss ist auch dann zwischen den Arbeitgebern aufzuteilen, wenn in einer Beschäftigung bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.6.1985, L 11 KR 67/83BSG, Urteil v. 11.12.1986, 12 RK 43/85).

 

Rz. 116

Keine ausdrückliche Regelung für Beitragszuschüsse ist für den Fall getroffen, dass eine der mehreren Beschäftigungen als geringfügig anzusehen ist. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag nach § 249b zu zahlen, sodass ein Arbeitgeberanteil, den der Beitragszuschuss ersetzen soll, nicht vorliegt, sodass auch kein anteiliger Beitragszuschuss zu zahlen ist (so auch Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 257 Rz. 9). Lediglich in den Fällen, in denen bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nur für eine davon der Pauschalbeitrag zu zahlen wäre, für die anderen jedoch Beitragspflicht nach § 249 Abs. 1 bestände und Arbeitgeberanteile zu zahlen wären, wenn nicht Versicherungsfreiheit vorläge, hat auch der Arbeitgeber einen anteiligen Beitragszuschuss zu zahlen. Bei privat Krankenversicherten sind Pauschalbeiträge nach § 249 b nicht zu zahlen, sodass insoweit alle Arbeitgeber als zur anteiligen Zahlung von Beitragszuschüssen verpflichtet anzusehen sind (so Wiegand, in: Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 3. Aufl., § 257 Rz. 25).

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