Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit der zeitgleichen Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 2 des zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (2.KSVG-ÄndG) v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) sind in Abs. 1 Satz 2 nach dem Wort "Erziehungsgeld" die Wörter "oder für die Zeit, in der Erziehungsgeldbezug nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird" mit Wirkung zum 1.7.2001 eingefügt worden. Zugleich ist das in dieser Zeit zu erzielende Arbeitseinkommen von "einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV" auf den Betrag von "DM 630" geändert worden. Durch Art. 6 des gleichen Gesetzes wurde dieser Betrag zum 1.1.2002 auf 325,00 EUR festgesetzt. Art. 2 Abs. 19 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl I S. 2748) fügte mit Wirkung zum 1.1.2007 in Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern "Bezugs von" die Wörter "Elterngeld oder" ein.

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