Rz. 7

Der durch den Beschluss des 14. Ausschusses (BT-Drs 19/14867) im Gesetzgebungsverfahren eingefügte Abs. 2 verpflichtet die Krankenkassen, im Rahmen der Selbsthilfeförderung neben der Nutzung von Angeboten mit analogen und analog/digitalen Anwendungen künftig auch die Nutzung von ausschließlich digitalen Anwendungen zu unterstützen. Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nutzen zunehmend Online-Plattformen, Chat-Foren, Apps oder bieten Onlineberatungen an. Derartige Anwendungsformen ermöglichen nicht nur eine orts- und zeitunabhängige Nutzung, sondern bieten auch ein hohes Potenzial für die Einbeziehung junger Menschen, Menschen mit seltenen Erkrankungen und/oder eingeschränkter Mobilität sowie in infrastrukturschwachen Räumen in die gesundheitliche Selbsthilfe. Es soll daher sichergestellt werden, dass digitale Anwendungen innovativ und nachhaltig im Fördergeschehen berücksichtigt werden (BT-Drs. 19/14867 S. 89).

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