Rz. 10

Mit Abs. 2 wird jeder Person die Möglichkeit eingeräumt, sich in Fällen des Verdachts von Unregelmäßigkeiten bei der Mittelverwendung an die Stellen für Fehlverhalten zu wenden. Ein solches Popularhinweisrecht erscheint angemessen, um auch von Dritten und Nichtbeteiligten Hinweise zu unwirtschaftlichem Finanzverhalten zu erhalten; denn von Insidern und durch unwirtschaftliches oder unrechtmäßiges Verhalten Begünstigten dürften kaum Hinweise zu erwarten sein. Außenstehende werden jedoch kaum Kenntnisse haben oder erhalten, die einen konkreten Verdacht einer Fehlverwendung von Mitteln nahe legen. Insbesondere bei den mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen neu geschaffenen Straftatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB; vgl dazu Dann/Scholz, NJW 2016 S. 2077) ist Insiderwissen erforderlich, dessen Weitergabe aus naheliegenden Gründen anonym erfolgt. Dies birgt das Risiko einer Vielzahl von pauschalen, unbegründeten bis hin zu mutwilligen Hinweisen an die Stellen in sich. Diesen Hinweisen, auch anonymen, die möglicherweise von Insidern stammen, muss aber grundsätzlich nachgegangen werden, wenn die konkreten Angaben und Umstände glaubhaft erscheinen und auch einen ­Tatbestand der Unregelmäßigkeit der Mittelverwendung wahrscheinlich machen. Das Glaubhaftigkeitsmerkmal bietet als Korrektiv zum Popularhinweisrecht die Möglichkeit, offensichtlich unbegründete oder mutwillige Hinweise unbeachtet zu lassen.

 

Rz. 11

Die verfahrensrechtliche Stellung des Hinweisgebenden ist allerdings auf Hinweise und Mitteilungen von Verdachtsfällen beschränkt. Die Vorschrift sieht für diesen weder die Information darüber vor, ob und wieweit den Hinweisen überhaupt nachgegangen wurde, noch welche Folgen und Ergebnisse sich ergeben hatten. Dem Hinweisgeber bleibt daher insbesondere auch unbekannt, ob die Nichtermittlung darauf zurückzuführen ist, dass seine Angaben oder er selbst als nicht glaubhaft angesehen wurden.

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