Rz. 6

Unter Bezirk der Krankenkasse ist deren Geschäftsbezirk zu verstehen. Ein solcher räumlich bestimmter Geschäftsbezirk besteht bei Ortskrankenkassen (§ 143 Abs. 1), Ersatzkassen (§ 168 Abs. 2 Satz 2) und bei geöffneten Betriebs- oder Innungskrankenkassen (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2). Die Bestimmung des Bezirks der Krankenkasse gehört zu den Voraussetzungen, die bereits mit der Errichtung oder Genehmigung einer freiwilligen Vereinigung der Krankenkasse verbunden sind. Der Bezirk einer Krankenkasse wird durch Zusammenschlüsse von regional organisierten Krankenkassen erweitert. Bei der Vereinigung von geschlossenen mit nicht geschlossenen Krankenkassen (z.B. nach § 171 a) gilt die Öffnung auch für die neu entstehende Krankenkasse (vgl. § 173 Abs. 7). Der Geschäftsbereich ist insbesondere für die regional bestimmten Wahlrechte des § 173 zu einer Krankenkasse von Bedeutung. Dagegen ist das Verlassen des Geschäftsbereichs durch Verlegung des Wohnsitzes oder einer Beschäftigung außerhalb des Kassenbezirks für die Mitgliedschaft i.S. der Zuständigkeit ohne Bedeutung, so dass sich aus der Satzung kein Ende der Zuständigkeit (Mitgliedschaft) ergibt und darin auch nicht vorgesehen werden kann.

 

Rz. 7

Soweit die Wählbarkeit einer Krankenkasse von betrieblichen Voraussetzungen abhängig ist, wie bei geschlossenen Betriebs- und Innungskrankenkassen, hat die Angabe eines Geschäftsbezirkes lediglich deklaratorische Bedeutung. Insbesondere kann durch die satzungsmäßige Festlegung eines Geschäftsbezirks die Wählbarkeit der Krankenkasse nach § 173 Abs. 2 nicht eingeschränkt werden, z. B. im Hinblick auf den Wohnsitz.

 

Rz. 7a

Nicht durch eine eigenständige Satzungsregelung ist der Geschäftsbereich einer Krankenkasse zu regeln, wenn dieser durch Gesetz vorgegeben ist, z B. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger ("Knappschaft") und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse, die bundesweit zuständig sind. Satzungsregelungen (z.B. über die bundesweite Zuständigkeit und Wählbarkeit) sind insoweit lediglich von deklaratorischer Bedeutung.

 

Rz. 8

Der Kreis der aufnahmeberechtigten Mitglieder darf auch bei Ersatzkassen nicht mehr beschränkt werden (vgl. § 168 Abs. 2 und Komm. dort). Die Bestimmung des Kreises der Mitglieder hat nur noch für geschlossene Betriebs- und Innungskrankenkassen Bedeutung, indem die in die Errichtung einbezogenen Betriebe eines Arbeitgebers (vgl. Komm. zu § 147) oder beteiligten Errichtungsinnungen (vgl. Komm. zu § 157) und damit mittelbar der in die Errichtung einbezogene Personenkreis in der Errichtungssatzung festgelegt wird. Dies schließt allerdings nicht aus, dass kraft Gesetzes auch andere Personen einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse z. B. als letzte Krankenkasse (§ 175 Abs. 1, § 174 Abs. 5) zugewiesen werden. Diese Zuweisung kann auch nicht durch Satzung ausgeschlossen werden. Eine Regelung und ggf. Begrenzung des aufnahmeberechtigten Personenkreises kann nur für beitrittsberechtigte schwerbehinderte Menschen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 durch die Festlegung einer Altersgrenze erfolgen. Diese satzungsmäßige Begrenzung gilt jedoch nicht in den Fällen der obligatorischen Weiterversicherung nach § 188 Abs. 4, da dort nicht auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 verwiesen wird.

 

Rz. 9

Die Wählbarkeit einer Krankenkasse kann durch den in der Satzung genannten Personenkreis nicht über die Errichtungsgenehmigung hinaus ausgedehnt oder (z. B. für die Wählbarkeit als letzte Krankenkasse oder Krankenkasse des Ehegatten oder Lebenspartner) eingeschränkt werden.

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