0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 94a, Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung ab 1.1.1993 die Mindestzahl der Beschäftigten in Abs. 1 Nr. 1 von 450 auf 1.000 erhöht und die Kriterien der Bestandsgefährdung der Ortskrankrankenkassen konkretisiert.
Mit Art. 1 Nr. 94b, Art. 35 Abs. 6 des Gesundheitsstrukturgesetzes – GSG wurde das Errichtungshindernis der Bestandsgefährdung der Ortskrankenkassen (bisher Abs. 1 Nr. 3) gestrichen und in Abs. 2 mit Wirkung ab 1.1.1996 die Kostentragung für das Personal der BKK als Wahlentscheidung des Arbeitgebers neu geregelt.
Art. 1 Nr. 122, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) fasste mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 2 den Satz 1 neu, die Sätze 4 bis 7 ersetzten die bisherigen Sätze 4 bis 11 und die Abs. 3 und 4 wurden angefügt.
Durch Art. 15 Nr. 10a, Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) wurde mit Wirkung zum 23.7.2009 Abs. 2a eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Voraussetzungen, unter denen einem Arbeitgeber die Errichtung einer Betriebskrankenkasse (BKK) für seinen Betrieb oder seine Betriebe möglich ist, soweit nicht der Abs. 4 dem entgegensteht. Mit der Errichtung einer BKK verbunden ist zugleich die Errichtung der Pflegekasse bei dieser Krankenkasse. Da Kranken- und Pflegekasse trotz organisatorischer und personeller Verzahnung (vgl. Komm. zu § 46 SGB XI) eigenständige Versicherungsträger sind, hat nach § 46 Abs. 5 SGB XI dem Grunde nach ein paralleles Errichtungsverfahren zu erfolgen.
Rz. 3
Abs. 2 regelt die Kostentragung für das Personal der BKK durch den Arbeitgeber, die nunmehr auf nicht geöffnete BKKen beschränkt ist und vom Arbeitgeber jederzeit abgelehnt werden kann. Für den Fall der Ablehnung der Kostentragung durch den Arbeitgeber und im Falle der Öffnung nach § 173 Abs. 1 Nr. 4 werden die arbeitsrechtlichen Folgen des Personalübergangs geregelt.
Rz. 3a
Der mit Wirkung (erst) zum 23.7.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1990) eingefügte Abs. 2a trägt der Tatsache Rechnung, dass bereits seit dem 1.1.2009 die Finanzierung der Krankenkasse umgestaltet wurde. Abgesehen von der gesetzlichen Festlegung der Beitragssätze für alle Krankenkassen, mit der Folge, dass sich die Tragung der Personalkosten in einem günstigeren Beitragssatz nicht mehr widerspiegelt, erhalten auch geschlossene BKKen, bei denen an sich der Arbeitgeber die Personalkosten trägt, Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds auch für Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die bei ihnen gar nicht anfallen. Dies hatte zur Folge, dass die BKKen diese Mittel für andere Zwecke verwenden können und so gegenüber anderen Krankenkassen einen Wettbewerbsvorteil haben (so BT-Drs. 16/13428 S. 93). Der mit Wirkung zum 23.7.2009 eingefügte Abs. 2a verpflichtet daher die BKKen, dem Arbeitgeber die Zuweisungen für Personalkosten aus dem Gesundheitsfond zu erstatten. Damit wird wirtschaftlich die Kostentragung des Arbeitgebers für das Personal der BKK weitgehend beseitigt.
Rz. 4
Der mit Wirkung zum 1.1.2004 angefügte Abs. 3 verpflichtet geöffnete BKKen, bei denen der Arbeitgeber bisher noch die Personalkosten trug, zur Übernahme des Personals und damit auch der Personalkosten.
Rz. 5
Abs. 4 Satz 1 enthält ein Errichtungsverbot für Betriebskrankenkassen von Betrieben, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder wirtschaftliche Interessen von Leistungserbringern wahrnehmen, soweit diese Verträge mit Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden abzuschließen haben. Satz 2 macht davon eine Ausnahme für Leistungserbringer, wenn diese nicht überwiegend auf Grund von Verträgen die Leistungen erbringen.
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1)
Rz. 6
Abs. 1 enthält die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber überhaupt eine BKK errichten kann. Die Gesetzesfassung "der Arbeitgeber kann ... eine Betriebskrankenkasse errichten" ist jedoch rechtlich nicht exakt. Die BKK wird nämlich erst durch den staatlichen Hoheitsakt der Genehmigung (§ 148 Abs. 1 Satz 1) errichtet. Insoweit besagt die Regelung nur, dass der Arbeitgeber (und nicht etwa auch die Beschäftigten) das Initiativ- und Antragsrecht zur Einleitung eines Errichtungsverfahrens hat. Erfüllt der Arbeitgeber schon nicht die in Abs. 1 genannten betrieblichen Voraussetzungen oder liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, kann bereits der Antrag auf Einleitung eines Errichtungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde abgelehnt werden.
2.1.1 Betrieb oder Betriebe eines Arbeitgebers
Rz. 7
Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK ...