2.1.1 Voraussetzungen der Abwicklung

 

Rz. 5

Eine Abwicklung der Ersatzkasse erfolgt seit dem 1.1.1996 nur noch als Folge der Schließung einer Ersatzkasse wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach § 170 durch die Aufsichtsbehörde. Wie in den anderen Fällen der Schließung einer Krankenkasse (vgl. §§ 155, 164, 146a) findet keine Rechtsnachfolge statt, sondern die Ersatzkasse verliert mit der Schließung ihre Rechtsfähigkeit. Verbunden damit entfällt letztlich auch der "Betrieb" Krankenkasse, mit dem Betriebszweck als Leistungserbringer und Einzugsstelle tätig zu sein (zum Betriebsbegriff vgl. BSG, Urteil v. 6.11.1985, 8 RK 20/84). Es erfolgt, neben der Abwicklung noch offener Rechtsbeziehungen aus der Tätigkeit als Sozialversicherungsträger, eine Liquidation der geschlossenen Krankenkasse, für die die Ersatzkasse als fortbestehend fingiert wird, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist. Die Auseinandersetzung nach § 154 ist seit dem 1.1.1996 gänzlich entfallen, so dass der Verweis darauf seither ins Leere geht (vgl. Rz. 3). Mit der Schließung der Ersatzkasse erfolgt auch die Schließung der bei ihr errichteten Pflegekasse (§ 46 Abs. 5 SGB XI), obwohl dies weder in § 46 SGB XI noch in § 171 ausdrücklich angesprochen ist. Zwischen Kranken- und Pflegekasse besteht keine rechtliche Identität, sondern es handelt sich um jeweils eigenständige Sozialversicherungsträger (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 A 4/99 R), sodass dem Grunde nach für die Pflegekasse ein eigenständiges Abwicklungsverfahren durchzuführen wäre. Die Pflegekasse ist jedoch organisatorisch und personell so eng an die Krankenkasse gebunden und mit dieser verbunden, dass sie als eigenständiger Sozialversicherungsträger nicht bestehen kann.

 

Rz. 5a

Weder die Vorschrift selbst noch andere in Bezug genommene Vorschriften über die Schließung oder Auflösung von Krankenkassen treffen jedoch Regelungen hinsichtlich der Mitgliedschaften der Kranken- und damit auch der Pflegeversicherten, deren Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Ersatzkasse zum Schließungszeitpunkt enden. Die Mitglieder sind insoweit mittelbar zur Wahl einer neuen Krankenkasse gezwungen; sofern man nicht die (gesetzliche) Zuständigkeit der vor der Ersatzkasse letzten Krankenkasse annimmt oder das Wahlrecht von der meldepflichtigen Stelle ausgeübt wird (§ 175 Abs. 3 Satz 2). Bis die Wahl der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse erfolgt ist, ist die Zuständigkeit für die Versicherung und die Leistungsansprüche unklar. Der (Abwicklungs)Vorstand ist zwar nach § 155 Abs. 2 verpflichtet, die Mitglieder über die Notwendigkeit der Wahl einer anderen Krankenkasse und u. a. auch die Fristen für die Wahl zu informieren; dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall ungeklärte Zuständigkeiten entstehen.

2.1.2 Abwicklung der Geschäfte

 

Rz. 6

Für die Schließung einer Ersatzkasse gelten ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließungsverfügung der Aufsichtsbehörde (§ 170 Satz 2) weitgehend die Regelungen über die Abwicklung der Geschäfte wie bei Betriebs- und Innungskrankenkassen, so dass für das Verfahren im Anschluss an die Schließungsverfügung insoweit auf § 155 Abs. 1 bis 3 verwiesen wird.

 

Rz. 7

Trotz Schließung und Verlust der Eigenschaft als Krankenversicherungsträger und öffentlich-rechtliche Körperschaft (§§ 4, 29 SGB IV) gilt die Ersatzkasse als fortbestehend, soweit dies für die Abwicklung noch erforderlich ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2). Diese Fiktion des Fortbestehens ist erforderlich, weil die Ersatzkasse (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit der Schließung zum Schließungszeitpunkt gerade auch ihre Rechtsfähigkeit verliert.

 

Rz. 8

Abwicklungsorgan der geschlossenen Ersatzkasse ist der hauptamtliche Vorstand nach § 35a SGB IV, wie sich aus der Geltung des § 155 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Da keine Einschränkungen bestehen, kann es sich dabei auch um mehrere Personen handeln, wenn der Vorstand nach § 35a Abs. 4 SGB IV aus mehreren Personen besteht. Der Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan ist an der Abwicklung der geschlossenen Ersatzkasse nicht beteiligt, weil das Organschaftsverhältnis mit der Schließung endet. Ob sich das Dienstverhältnis des oder der Vorstände um diese Zeit der Abwicklung verlängert, obwohl es dem Grunde nach mit der Schließung enden würde (vgl. Meydam, NZS 2000 S. 332) ist bislang nicht geklärt. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Vorstandes mit der Schließung oder in der Zeit der Abwicklung endet, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand (§ 155 Abs. 1 Satz 3). Für dessen Amtsaufhebung oder -entbindung findet nach § 155 Abs. 1 Satz 4 die Regelung des § 35a Abs. 7 SGB IV entsprechende Anwendung, so dass mangels eines nach Schließung noch vorhandenen Verwaltungsrats, die Aufsichtsbehörde auch für die Amtsentbindung und -enthebung des Vorstandes zuständig ist (BT-Drs. 16/9559 S. 18).

 

Rz. 9

Die Schließung der Ersatzkasse ist, obwohl es sich um eine Allgemeinverfügung der Aufsichtsbehörde handelt, (erst) vom Vorstand öff...

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