Rz. 2

Die durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG zum 1.1.1989 eingefügte Vorschrift war für Ersatzkassen neu. Sie knüpfte ursprünglich sowohl an die Selbstauflösung nach § 169 als auch an die Schließung einer Ersatzkasse durch die Aufsichtsbehörde (§ 170) an und regelte die vermögens- und haftungsrechtlichen Folgen. Vorbild für die Regelung waren dabei die Bestimmungen über die Schließung, Abwicklung und Haftung bei den Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 213), so dass auf diese Vorschriften verwiesen wird. Nach § 169 konnten sich Ersatzkassen durch Beschluss der Vertreterversammlung auflösen, so dass die Abwicklungsregelungen auch dafür galten.

 

Rz. 3

Nachdem durch Art. 1 Nr. 114 Gesundheitsstrukturgesetz – GSG der § 169 aufgehoben wurde, bedurfte es für diese Fälle keiner Regelungen über die Folgen mehr, so dass der Verweis auf die Auflösung gestrichen wurde. Die Änderung der Rechtslage durch das Gesundheitsstrukturgesetz – GSG ist jedoch in der Vorschrift nur unvollständig berücksichtigt worden. So wurde bis 30.6.2008 in Satz 2 noch auf das Vermögen einer aufgelösten Ersatzkasse abgestellt (die Überschrift benennt auch noch die Auseinandersetzung) und in Satz 1 wird immer noch auf die Auseinandersetzungsvorschrift des § 154 verwiesen, obwohl diese Vorschrift bereits durch Art. 1 Nr. 101 Gesundheitsstrukturgesetz – GSG ab 1996 gestrichen wurde und eine Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern aufnehmender und abgebender Krankenkassen (wie sie in der RVO noch vorgesehen war) nicht mehr stattfindet.

 

Rz. 3a

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG wurde ab 1.7.2008 die Verbandshaftung insgesamt aufgehoben (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 154) und durch die Haftung der verbleibenden Krankenkassen der Kassenart ersetzt (§ 155 Abs. 4). Dementsprechend wird in Satz 2 nunmehr auf die entsprechenden Haftungsregelungen in § 155 verwiesen. Da die Verbände nicht mehr haften, wurde auch die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz – GMG zum 1.1.2004 eröffnete Möglichkeit der Bildung eines Haftungsfonds durch die Ersatzkassenverbände (bisher Satz 3) gestrichen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift regelt somit die verfahrens-, vermögens- und haftungsrechtlichen Folgen der Schließung einer Ersatzkasse nur noch durch den Verweis auf § 155 Abs. 1 bis 3 und § 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend, sowie § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und § 155 Abs. 5, wenn das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht ausreicht.

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