Rz. 3

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig (Satz 1). Die Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen begrenzt den Vollzugs- und Kostenaufwand, weil damit keine Regelung über Organe notwendig ist (BT-Drs. 18/1798 S. 42). Um dem nichtrechtfähigen Sondervermögen dennoch die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr zu ermöglichen, schreibt Satz 2 ausdrücklich fest, dass das Sondervermögen unter seinem Namen (vgl. hierzu § 131) im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden kann.

 

Rz. 4

Allgemeiner Gerichtsstand des Sondervermögens ist nach Satz 3 Frankfurt am Main. Grund für diese gesetzliche Festlegung ist, dass die Bundesbank gemäß § 2 BBankG als Verwalter des Sondervermögens (§ 134) ihren Dienstsitz in Frankfurt am Main hat (vgl. auch BT-Drs. 18/1798 S. 42).

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