0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 133 wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBl. I S. 2222) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das Gesetz neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig (Satz 1). Die Ausgestaltung als nichtrechtsfähiges Sondervermögen begrenzt den Vollzugs- und Kostenaufwand, weil damit keine Regelung über Organe notwendig ist (BT-Drs. 18/1798 S. 42). Um dem nichtrechtfähigen Sondervermögen dennoch die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr zu ermöglichen, schreibt Satz 2 ausdrücklich fest, dass das Sondervermögen unter seinem Namen (vgl. hierzu § 131) im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden kann.
Rz. 4
Allgemeiner Gerichtsstand des Sondervermögens ist nach Satz 3 Frankfurt am Main. Grund für diese gesetzliche Festlegung ist, dass die Bundesbank gemäß § 2 BBankG als Verwalter des Sondervermögens (§ 134) ihren Dienstsitz in Frankfurt am Main hat (vgl. auch BT-Drs. 18/1798 S. 42).
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