Rz. 1a

Die in das Pflegeversicherungsgesetz aufgenommene Bußgeldvorschrift ermöglicht es zur Absicherung der Vorsorge gegen das Pflegefallrisiko, schuldhafte Rechtsverstöße gegen die (einzelnen) der Durchführung der Pflegeversicherung dienenden Pflichten als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Für das nach § 121 vorgesehene Bußgeldverfahren gilt neben der Vorschrift des § 112 SGB IV das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

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