Rz. 42

Das Modellvorhaben ist nach § 65 zu evaluieren, wobei der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss (Satz 1). Bis zur Vorlage des Evaluationsberichtes oder bei entsprechendem Votum bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung zur Aufnahme in die Regelversorgung können die Krankenkassen das Vorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach § 140a weiterführen (Satz 2). Die gesetzlichen Vorgaben des § 64e sind dabei weiterhin einzuhalten (BT-Drs. 19/30560 S. 36). Dies bietet insbesondere eine Perspektive dafür, dass die Genomsequenzierung im Rahmen eines strukturierten klinischen Behandlungsablaufs und die darauf aufbauende Datenzusammenführung von klinischen und genomischen Daten in einer Dateninfrastruktur bis zu einer Entscheidung beziehungsweise Regelung zur Übernahme in die Regelversorgung weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht und finanziert werden kann. Während der Laufzeit des Modellvorhabens ist dem BMG jährlich ein Zwischenbericht vorzulegen, der die durch die Evaluierung bereits vorliegenden Ergebnisse beinhaltet (Satz 3). Zuständig ist der GKV-Spitzenverband.

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