Rz. 33

Abs. 2 regelt die Kürzung des Krankengeldes für den Fall der Zubilligung bestimmter Rentenleistungen, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt

  • nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
  • bei Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls – nach dem Beginn der stationären Behandlung

an zuerkannt wird.

Die von Abs. 2 erfassten Leistungen sind i. d. R. von ihrer Höhe her deutlich niedriger als die in § 50 Abs. 1 genannten Renten/Leistungen, weil der betroffene Versicherte in der Regel aufgrund seines Gesundheitszustandes noch zumindest in einem bestimmten Umfang weiterhin erwerbstätig sein kann. Deshalb führen die in Abs. 2 genannten Renten bzw. rentenähnlichen Leistungen nicht zum Wegfall, sondern "nur" zur Kürzung des Krankengeldes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge