2.1 Vergütungserhöhung während der laufenden Amtszeit (Abs. 1)

 

Rz. 5

§ 79 Abs. 6 Satz 5, § 91 Abs. 2 Satz 15, § 217b Abs. 2 Satz 8 und § 282 Abs. 2d Satz 6 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung enthielten ein Verbot, die Vergütung der dort genannten Organwalter während der laufenden Amtszeit anzupassen. Das Verbot gilt auch für die Verträge, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 1). Wenn in Satz 1 auf § 79 Abs. 6 Satz 4 hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 21). Der Vertrauensschutz greift, wenn den zugestimmten Verträgen eine konkrete Vergütungserhöhung zu entnehmen ist. Im vereinbarten Rahmen ist eine Anpassung zulässig.

 

Rz. 6

§ 79 Abs. 6 Satz 6 bis 9, § 91 Abs. 2 Satz 16 bis 19, § 217b Abs. 2 Satz 9 bis 12, § 282 Abs. 2d Satz 7 bis 10 in der bis zum 31.12.2019 gültigen Fassung sahen mit dem Beginn einer neuen Amtszeit eine Anpassung der Vergütung vor, bei der u. a. die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zu berücksichtigen war. Die Regelung ist auf Altverträge nicht anwendbar, denen die jeweilige Aufsichtsbehörde bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat (Satz 2). Wenn in Satz 2 auf § 79 Abs. 6 Satz 5 bis 8 hingewiesen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen (Hesral, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 413 Rz. 23).

 

Rz. 7

Vereinbarungen über Leistungen zur Zukunftssicherung in Dienstverträgen von Organwaltern sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn dem Organwalter Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z. B. Alter, Tod, Krankheit, Invalidität) zugesagt werden (BT-Drs. 19/6337 S. 103). Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Vorstandsvergütungen sind daher nur Zusagen zulässig, die sich über einen Beitrag während der Amtszeit finanzieren. Dies soll verhindern, dass der Dienstherr Verpflichtungen eingeht, deren Höhe bei Vertragsschluss nicht absehbar ist. Insbesondere einzelvertraglich vereinbarte Direktzusagen bergen das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten im Voraus nicht quantifizierbar sind. Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Direktzusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10.5.2019 zugestimmt hat, genießen Bestandsschutz (Satz 3). Sie dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

2.2 Erhöhungsverbot bis 2027 (Abs. 2)

 

Rz. 8

Anschlussdienstverträge dürfen bis zum 31.12.2027 keine erhöhte Vergütung vorsehen (Satz 1). Das Verbot gilt für jede Amtsperiode, die vor dem 1.1.2028 beginnt und schließt auch eine Anpassung der Grundvergütung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes aus. Zu Beginn der auf dieses Datum folgenden Amtszeiten kann die Vergütung erhöht werden (Satz 2). Dabei ist nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1.1.2028 zu berücksichtigen.

 

Rz. 9

Die vorübergehende Deckelung der Vergütungen dient der Begrenzung des Einsatzes von Beitragsmitteln der Versicherten und Vertragsärzte bzw. des Systemzuschlags für den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die Begrenzung ist mit Blick auf das bereits erreichte hohe Vergütungsniveau bei den betroffenen Körperschaften gerechtfertigt, um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Geltung zu verhelfen. Da der gesetzliche Rahmen bislang keine feste Obergrenze vorsah, haben sich die vereinbarten Vergütungen kontinuierlich gesteigert, ohne dass dies aufsichtsbehördlich wirksam verhindert werden konnte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das bestehende Vergütungsniveau auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes noch bis 2027 ausreichen wird, um qualifiziertes Personal zu gewinnen und zu halten. Der Zeitraum ist so gewählt, dass er bei den Organmitgliedern mit begrenzter Amtszeit mindestens eine neue Amtsperiode umfasst, für die eine höhere Vergütung ausgeschlossen wird (BT-Drs. 19/6337 S. 145).

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