Rz. 1

Art. 1 Nr. 103 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 326 mit Wirkung zum 11.5.2019 in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Übergangsvorschrift betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes zur Vergütung der Vorstände der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der hauptamtlichen Unparteiischen des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstände des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen sowie des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen und seines Stellvertreters.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 29c des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 an den durch das MDK-Reformgesetz geänderten § 282 angepasst.

 

Rz. 3

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 413) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417.

 

Rz. 3a

Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 413; neu: 410). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren.

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