Rz. 5

Ausschließlich "notwendige Angaben" dürfen aufgezeichnet und übermittelt werden. Die entsprechenden Daten sind Sozialdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 67 Abs. 2 SGB X), die im Zusammenhang mit der Erbringung, der Verordnung oder der Abgabe von Versicherungsleistungen anfallen. Gemeint sind die Angaben, die von den Krankenkassen oder Kassenärztlichen Vereinigungen für die in §§ 284, 285 genannten Aufgaben benötigt werden. Konkretisiert werden die notwendigen Angaben für die jeweiligen Leistungserbringer in den §§ 295 ff.

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