Rz. 18

Die Mitgliedsbescheinigung ist unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechts (Eingang der Wahlrechtserklärung) auszustellen (Satz 1). Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs.1 BGB). Das Erfordernis der Unverzüglichkeit bezieht sich nur auf die Ausstellung der Bescheinigung nach Eingang der Erklärung. In den Fällen, in denen die Krankenkasse gar nicht wählbar ist oder bekannt ist, dass ein Wahlrecht nicht besteht, kann und muss schon die Ausstellung der Bescheinigung verweigert werden.

 

Rz. 19

Nach bisherigem Recht hatte die Pflicht zur unverzüglichen Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung vornehmlich bei einer Wahlrechtsausübung Versicherungspflichtiger innerhalb von 2 Wochen nach Beginn einer neuen Versicherungspflicht Bedeutung, weil sich dann auch rückwirkend die Zuständigkeit der neu gewählten Krankenkasse für die neue Versicherungspflicht ergab. Das war der meldepflichtigen Stelle durch die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung nachzuweisen, wobei die Mitgliedsbescheinigung dann auch die bestehende Zuständigkeit der Krankenkasse aufgrund der Ausübung des Wahlrechts bestätigte (zur Bedeutung der Mitgliedsbescheinigung vgl. Anm. 26 ff.). Diesen Inhalt hat die Mitgliedsbescheinigung nach neuem Recht nur noch in den Fällen, in denen ein Wahlrecht ohne Rücksicht auf Bindungs- und Kündigungsfristen besteht und mit sofortiger Wirkung neu ausgeübt werden kann und damit unmittelbar die Mitgliedschaft/Zuständigkeit begründet wird. Bei Tatbeständen des Wechsels der Krankenkasse hatte und hat die unverzügliche Ausstellung der Mitgliedschaftsbescheinigung lediglich noch die Bedeutung einer Bestätigung einer abgegebenen Wahlrechtserklärung für eine künftige Mitgliedschaft und um durch Vorlage dieser Bescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse die Kündigung wirksam zu machen (Abs. 4 Satz 4).

 

Rz. 20

Die Mitgliedsbescheinigung ist dem Erklärenden auszustellen und zu übersenden. Die direkte Übersendung an den Arbeitgeber oder sonst Meldeverpflichteten oder an die derzeitige Krankenkasse für die Wirksamkeit der Kündigung ist nur bei entsprechender Beauftragung zulässig (a.A. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Wahlrecht, Ziff. 4.2.1). Die direkte Übersendung hätte möglicherweise zur Folge, dass der Versicherte seine Option verlöre, durch Unterlassen der Vorlage der Bescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist seine Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse nicht wirksam werden zu lassen (Abs. 4 Satz 4, vgl. Anm. 64) und dort weiterhin Mitglied zu bleiben.

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