Rz. 3

Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse oder des haftbaren Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen (§ 166 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3). Die Erfüllung der Verpflichtungen kann nur vom GKV-Spitzenverband verlangt werden (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband verteilt die Haftungssumme auf die einzelnen Krankenkassen und fordert die entsprechenden Beträge durch einen Bescheid (Verwaltungsakt, § 31 SGB X) von der jeweiligen Krankenkasse an. Ausgenommen ist die landwirtschaftliche Krankenkasse.

 

Rz. 4

Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Betrag wird wettbewerbsneutral ermittelt, indem die Haftungssumme durch die Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen geteilt und mit der Zahl der Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse vervielfacht wird (Satz 2). Maßgebend sind die Mitgliederzahlen der Krankenkassen des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung durchgeführt wird. Dies entspricht dem bisherigen Aufteilungsschlüssel, der auf Basis der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den GKV-Spitzenverband bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse (KKInsoV) zur Anwendung gekommen ist (BT-Drs. 19/15662 S. 81).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge