(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere über
1. |
die Abgrenzung der Wahlbereiche, |
2. |
die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerberliste und des Wählerverzeichnisses, |
3. |
die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses, |
4. |
die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren, |
5. |
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Bekanntgabe der Gewählten sowie |
6. |
die Aufbewahrung der Wahlunterlagen. |
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4[1] [Bis 14.06.2021: § 6 Absatz 2 Satz 2] des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
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