Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen (§ 95 Abs. 6 SGB IX). Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen teilnehmen und hat dort ein Rederecht (§ 95 Abs. 8 SGB IX).

Anders als für die Personalvertretung ist für die Schwerbehindertenvertretung das Recht, Sprechstunden einzurichten, nicht ausdrücklich geregelt. § 96 Abs. 9 SGB IX erwähnt aber, dass der Arbeitgeber die sächlichen Mittel für Sprechstunden zur Verfügung zu stellen hat. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Schwerbehindertenvertretung nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber Sprechstunden einrichten kann.

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